Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners, die durch uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. AGB Download (PDF)
I. Anwendung und Vertragsabschluss
- Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
- Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Ein Vertrag wird mit Zugang unserer Auftragsbestätigung geschlossen. Weitergehende mündliche Vereinbarungen, Änderungen, Ergänzungen des Vertrags gelten erst durch schriftliche Bestätigung.
- Diese Bedingungen gelten grundsätzlich, auch für zukünftige Geschäftsvorfälle, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern auf sie bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag Bezug genommen wurde.
- Die Bestimmungen des HGB über Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten gelten auch als vereinbart, wenn der Kunde nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB ist.
II. Liefer- und Abnahmepflicht, Lieferbedingungen
- Vereinbarte Lieferfristen beginnen sobald der Kunde die ihm obliegenden Pflichten erfüllt hat und stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist.
- Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
- Teillieferungen können vom Kunden nicht zurückgewiesen werden und gelten hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung jeweils als ein besonderes Geschäft.
- Wird die Abnahmepflicht seitens des Kunden nicht erfüllt, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, können den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen.
- Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung bezüglich einer angemessenen Zeit hinauszuschieben bzw. entbinden uns von der Lieferverpflichtung bis hin zum Rücktritt ganz oder teilweise, falls die Erfüllung durch diese Umstände unzumutbar geworden ist. Der höheren Gewalt stehen z.B. unverschuldeter Rohstoffmangel, Streik, etc. gleich, auch, wenn eine der vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten wollen oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Bei höherer Gewalt ist der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Beeinträchtigungen des Kunden sind so gering wie möglich zu halten.
III. Preise, Zahlungsbedingungen
- Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise netto Kasse ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung, zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatz-Steuer.
- Bei neuen Aufträgen sind wir nicht an vorhergehende Preisstellungen gebunden.
- Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen zahlbar mit Zugang ohne jeden Abzug. Ein Skontoabzug ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
- Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von acht Prozentpunkten über den zuletzt von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz gefordert. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Die nachhaltige Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder das Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit erheblich mindern, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folgen. Sie berechtigen uns weiterhin, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang, Abnahme
- Soweit nichts anderes vereinbart, wird Verpackung, Versandart und Versandweg durch uns gewählt.
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
- Eine Versicherung der Ware kann auf Kosten des Kunden gegen von ihm zu bezeichnende Risiken erfolgen, bedarf jedoch der Textform seitens des Kunden.
- Die Ware gilt mit der Absendung als vertragsgemäß geliefert, falls der Kunde die Ware angenommen hat oder die vereinbarte Abnahme nicht rechtzeitig oder vollständig vornimmt.
- Im Fall eines Annahmeverzuges sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden selbst einzulagern. In diesem Fall stehen uns Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
V. Mängelrüge und Gewährleistung
- Mängelrügen und Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich schriftlich zu erheben. Nicht offensichtliche Mängel sind unmittelbar nach Entdeckung zur Kenntnis zu bringen. In beiden Fällen gilt die jeweils gültige, kürzeste, gesetzliche Gewährleistungsfrist für Mängelhaftung bei Werklieferungsverträgen als zeitliche Haftungsobergrenze als vereinbart. Der Kunde wird uns, zusammen mit der Reklamationsmeldung, Muster der beanstandeten Ware zur Verfügung stellen.
- Unsere Ware wird mit größter Sorgfalt nach dem jeweils neuesten Stand der technischen Erkenntnisse hergestellt. Sollten sich trotzdem nach Punkt 5.1 berechtigte Ansprüche auf Gewährleistung ergeben, so wird uns zuerst die Möglichkeit der Nachbesserung (Reparatur bzw. Ersatzlieferung) gegeben. Nach zwei erfolglosen Versuchen hat unser Kunde nach seiner Wahl das Recht zur Rückgabe der beanstandeten Ware (Wandlung) oder Anspruch auf Herabsetzung des Preises (Minderung). Die Haftung für berechtigte, nachgewiesene Mängelfolgeschäden bleibt auf schadenfallbezogene, direkte Ein- und Ausbaukosten beschränkt; die Haftung für direkte und indirekte Vermögensschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Die Haftung laut unseren o. a. Bedingungen gilt generell nur für unveränderte, von uns hergestellte und gelieferte Teile. Werden vom Kunden Abänderungen vorgenommen (z.B. andere als von uns gelieferte bzw. vorgeschriebene Armaturenkomponenten bei Schlauchleitungen verwandt), so reduziert sich unsere Haftung auf Schäden - unter Beachtung von 5.2 - die eindeutig und nachweislich durch unseren Lieferanteil am verwendeten Produkt entstanden sind.
VI. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
- Für Schäden, die auf eine von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen schuldhaft begangener Pflichtverletzung zurückzuführen sind, haften wir vorbehaltlich abweichender individueller oder in diesen Geschäftsbedingungen enthaltender Vereinbarungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Beruhen Schäden auf einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, so ist der Schadenersatzanspruch auf die typischen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schäden sowie auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Vertragsabschluss auf Umstände hinzuweisen, die zu einem Schadenersatzrisiko führen können, die für uns nicht ohne weiteres vorhersehbar sind.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden geht mit den vorstehenden Regelungen nicht einher.
- Vorgehaltich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall haften wir nicht für Folgeschäden oder indirekte Schäden, wie z.B. Produktionsstillstand, Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, etc.
- Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum. Dies gilt auch wenn Waren Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden (Vorbehaltsware). Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Wird im Zusammenhang der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselseitige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden gilt als unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB für uns ausgeführt und steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorgehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung, zur Sicherstellung unserer Ansprüche gemäß Absatz 1.
- Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
- Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
- Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Abnehmern des Kunden erforderlich sind.
- Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
- Übersteigt der realisierbare Wert unserer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl des verpflichtet.
- Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
- Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VIII. Mängelhaftung für Sachmängel
- Der Kunde ist verpflichtet, angelieferte Ware mit tatsächlicher Verfügbarkeit zu untersuchen. Die Untersuchung ist soweit eine solche nur unter Verbrauch oder Beschädigung der Ware erfolgen kann, auf Stichproben zu beschränken. Vertragswidrigkeiten sind uns unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs der von dem Mangel betroffenen Ware anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen und ist innerhalb von 10 Werktagen nach tatsächlicher Verfügbarkeit der Waren für den Kunden abzusetzen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung spätestens nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware schriftlich zu rügen.
- Bei begründeter Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung nach unserer Wahl, Nachbesserung oder Ersatzlieferung, verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist auch die neu gelieferte Sache nicht vertragsgemäß, so steht dem Kunden wahlweise das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu.
- Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung ist der Kunde 4. berechtigt, nach unserer vorherigen Verständigung nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
- Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
- Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Pflichten des Kunden ist Wuppertal.
- Gerichtsstand ist das an unserem Sitz zuständige Gericht bzw. nach unserer Wahl das zuständige Gericht des Firmensitzes des Kunden.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
X. Schlussbestimmung
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. In diesem Fall werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen.